ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen Abnehmern (nachfolgend: Käufer) der Fa. SUDING (nachfolgend: Verkäufer).

1.2. Diese AGB sind auch dann wirksam, wenn sich der Verkäufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie bezieht.

1.3. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware und Leistung gelten diese Bedingungen vom Käufer als angenommen.

1.4. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, soweit der Verkäufer in jedem Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Kaufverträge, Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur durch schriftliche Bestätigung durch den Verkäufer bzw. mit Übergabe der Ware zustande
2.2. Bei Sonderanfertigungen sind die bestellten Mengen für den Käufer verbindlich und müssen in jedem Fall vom Käufer abgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf die Nachproduktion von Mehrmengen.
2.3. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Käufer zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Der Nachweis über rechtzeitigen Zugang und Vollständigkeit der Unterlagen ist vom Käufer zu führen.

3. Die vom Verkäufer gelieferten technischen Unterlagen, wie Prospekte, Statiken, usw. und deren Inhalt bleiben auch nach Übergabe an den Käufer geistiges Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne dessen schriftliche Zustimmung, auch auszugsweise, nicht zu gewerblichen Zwecken verwandt, vervielfältigt oder an Dritte weiter gegeben werden.

4.1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz des Verkäufers oder das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Lieferwerk.
4.2. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
4.3. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden den Käufer nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
4.4. Der Verkäufer ist berechtigt, die Erfüllung der Lieferpflicht solange zu verweigern, bis die Gegenleistung für die Lieferpflicht vom Käufer bewirkt worden ist. Sollten durch den Verkäufer (Teil) Lieferungen trotz Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts ausgeführt werden, so wird durch diese Lieferungen das Zurückbehaltungsrecht für später anstehende Lieferpflichten nicht berührt. Die ausgeführten (Teil) Lieferungen beinhalten insbesondere keinen Verzicht auf bestehende oder zukünftige Zurückbehaltungsrechte. Sie begründen auch keine Vorleistungspflicht bezüglich zukünftiger Lieferpflichten.
4.5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

5.1. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere vom Verkäufer oder einem für diesen arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien den Verkäufer für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie dessen Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von der Lieferpflicht.
5.2. In den vorgenannten Fällen ist der Verkäufer – unbeschadet der Ziffer 12. dieser AGB – zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm die Leistung unmöglich geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
5.3. Zum Rücktritt ist er auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken, soweit sich Verkäufer und Käufer nicht auf einen angepassten Preis einigen können.

5.4. Werden Lieferungen bzw. mehrere Teillieferungen auf Abruf vereinbart, ist der Verkäufer berechtigt, für Lieferungen, die mehr als vier Monate nach Auftragsvergabe erfolgen, die mit dem Käufer vertraglich vereinbarten Preise in dem Umfang zu erhöhen, wie sich der Durchschnittspreis für das zu liefernde Produkt im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöht hat.

6.1. Sofern eine Anlieferung vereinbart wurde, setzt dies eine mit schwerem Lastzug (40 to Gesamtgewicht) befahrbare Anfahrtsstraße voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfahrtsstraße, so haftet dieser für alle sich daraus ergebenden Schäden.
6.2. Eine Anfahrtsstraße ist befahrbar, soweit der Fahrer die Abladestelle nach seiner Beurteilung ohne Schäden für Fahrzeug, Ladung sowie fremdes Eigentum erreichen kann. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass seine Baustelle ohne Gefahr für die Transportfahrzeuge unter Beachtung der in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässigen Höchstgrenzen zu erreichen ist. Er ist auch für die Unterhaltung der Anfahrtswege innerhalb der Baustelle verantwortlich und hat für evtl. Schäden aufzukommen.
6.3. Sollte eine Anfahrt aufgrund von straßenverkehrsrechtlichen Gewichtsbeschränkungen nur mit Hilfe einer Ausnahmegenehmigung möglich sein, ist diese rechtzeitig vom Käufer zu beschaffen.  Die Kosten einer vergeblichen Anfahrt trägt der Käufer.
6.4. Wurde keine Anlieferung mittels Kranwagen vereinbart, hat das Abladen unverzüglich und sachgerecht durch den Käufer zu erfolgen. Das Verfahren auf der Baustelle, Zwischentransporte, Umladen sowie Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.

7.1. Bei einem Verkauf ab Werk wird die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals platziert. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Verladungstechnik hat durch den Abholer zu erfolgen. Der Abholer hat die erforderlichen Ladungssicherungsmittel zu stellen. Der Verkäufer kontrolliert nicht die vom Abholer oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungs-sicherungsmaßnahmen. Eine Haftung des Verkäufers für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen ist ausgeschlossen.
7.2. Betonprodukte müssen zur Erlangung der vorgeschriebenen Eigenschaften für bestimmte Zeit aushärten. Eine Belastung und/oder Benutzung der Betonprodukte vor Ablauf der Zeit der Aushärtung ist vertragswidrig und lässt die Gewährleistung des Verkäufers entfallen. Das Ablaufdatum der Aushärtung ist ggf. beim Verkäufer zu erfragen.

8.1. Bei Überschreitung von Lieferterminen ist dem Verkäufer eine Nachfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen.
8.2. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind bis auf die Fälle, in denen die Unmöglichkeit bzw. der Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verkäufer herbeigeführt wurde, ausgeschlossen.

9.1. Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Nachfrist zur Abnahme von 10 Tagen zu setzen, es sei denn der Käufer lehnt die Abnahme endgültig ab. Nimmt er auch innerhalb dieser Frist die Ware nicht ab, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9.2. Als Schadensersatz kann der Verkäufer ohne Nachweis eines Schadens 15 % des Kaufpreises verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

10.1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen des Verkäufers nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
10.2. Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz einer anderslautenden Bestimmung des Käufers legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch eine Zahlung des Käufers erfüllt sind.
10.3. Die Annahme von Wechseln und deren Bedingungen bleiben dem Verkäufer vorbehalten.
10.4. Die Annahme von Schecks kann der Verkäufer ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung des Verkäufers zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht nicht.
10.5. Sämtlichen Forderungen werden sofort fällig, wenn der Käufer mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen.
10.6. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
10.7. Soweit dem Verkäufer Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, ist der Verkäufer jederzeit ganz oder teilweise – unter Berücksichtigung der Ziffer 12. dieser AGB – zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

11.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen -ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund – aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer erfüllt sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine lfd. Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
11.2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines Geschäftsbetriebs berechtigt. Der Käufer tritt hiermit die ihn aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an.
11.3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltswaren durch den Käufer erfolgt stets für den Verkäufer, ohne dass hieraus für diesen Verbindlichkeiten erwachsen. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht dem Verkäufer das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
11.4. Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Einbau der Vorbehaltsware, als wesentlichen Bestandteil in das Grundstück eines Dritten, in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, mit allen Nebenrechten, einschließlich eines etwaigen Anspruchs auf die Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Verkäufer ab. Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, und alle Nebenrechte an den Verkäufer ab.
11.5. Der Käufer ist zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der gegebenen Sicherungen die Höhe der Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, so ist dieser auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
11.6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich beeinträchtigen, ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Verfügungs- und Einziehungsermächtigungen zu widerrufen. In diesem Fall ist er gleichfalls berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. Für diesen Fall verzichtet der Käufer schon jetzt auf die Geltendmachung der sich unmittelbar aus dem Besitz ergebenden Rechte. Der Verkäufer nimmt  diesen Verzicht hiermit an.

12.1. Bei einem begründeten Sachmangel, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, leistet der Verkäufer während der gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach seiner Wahl mangelfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Für die Nacherfüllung ist eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau des Kaufgegenstandes nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
12.2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
12.3. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, einen Mangel selbst und/ oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Dieses Recht besteht, soweit der Kunde nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für beauftragte Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
12.4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers und bei einem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels.
12.5. Andere Schaden- und sonstige Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
12.6. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
12.7. Ein Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
12.8. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
12.9. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem Käufer nach dieser Ziffer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 12.4.

13. Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese AGB mit folgender Maßgabe:
1.    Ziffer 1.2 gilt nicht.
2.    Ziffer 4.1. gilt nicht bei Versendungskauf (§ 474 Abs. 2 i. V. m. § 447 BGB),
3.    Ziffer 5.4. gilt nicht,
4.    12.4. gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
5.    Ziffer 14.2. gilt nur, soweit nach § 38 ZPO zulässig.

14.1. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten vom Verkäufer gespeichert werden und im Rahmen der Geschäftsbeziehung unter Beachtung der gültigen Vorschriften des Datenschutzes bearbeitet werden.
14.2. Zwischen Käufer und Verkäufer wird das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Haager Kaufrechts (EKG/EAG) und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) vereinbart.
14.3. Allgemeiner Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
14.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.